Auch ein weiteres aktuelles Urteil sorgt für mehr Rechtssicherheit rund um Immobilien. Mit einer Klarstellung zum Schadenersatz bei Mängeln stärkt der Bundesgerichtshof Käufern den Rücken.

Tauchen nach einem Immobilienkauf Mängel am Haus oder an der Wohnung auf, kann der Käufer auch anhand eines Kostenvoranschlags Schadenersatz verlangen. Er muss die Mängelbeseitigung also nicht vorfinanzieren. Zudem bleibt es dem neuen Eigentümer freigestellt, ob er die Arbeiten dann tatsächlich ausführen lässt oder sich einfach mit dem Mangel abfindet. Einen Anspruch auf den Schadenersatz hat er in beiden Fällen.

Auf den ersten Blick widerspricht der fünfte Zivilsenat des BGH damit einem Urteil von 2018, das ein anderer BGH-Senat gefällt hatte. Damals hatten die Richter die Erstattung fiktiver Renovierungskosten nicht mehr erlaubt und dies mit einer möglichen Überkompensierung begründet: Ein Bauherr könnte sonst auch bei kleinen Mängeln, die ihn eigentlich nicht stören, den Schadenersatz verlangen. Bei einer Fliese in der falschen Farbe zum Beispiel könnte er die Kosten für das Entfernen und Neuverlegen der Fliesen einfordern. Im jetzigen Urteil wurde allerdings klargestellt, dass das nur für Neubau gilt. Heißt also: Käufer haben auch weiterhin etwas andere Rechte als Bauherren, die neu bauen lassen und dann Mängel feststellen. Letztere haben nur die Möglichkeit, einen Vorschuss einzufordern, und sie müssen nachweisen, wie das Geld verwendet wurde.

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