Bei einer Indexmiete wird vertraglich vereinbart, dass die Miethöhe an die prozentuale Entwicklung des Verbraucherpreisindexes geknüpft wird. Der Bundesgerichtshof hat jetzt mit einem Urteil zur Wirksamkeit solcher Vereinbarungen den Vermietern den Rücken gestärkt.

Im konkreten Fall hatten Vermieter und Mieter einer Wohnung in Ravensburg eine Indexmiete vereinbart, waren darüber aber in Streit geraten. Der Vermieter hatte nach zehn Jahren eine Mieterhöhung um 120 Euro geltend gemacht und sich auf die prozentuale Entwicklung des Verbraucherpreisindexes berufen. Der Mieter wollte die Erhöhung jedoch nicht akzeptieren und vertrat die Ansicht, dass die Indexklausel des Mietvertrages unwirksam sei, unter anderem weil kein Basisjahr angegeben sei. Daraufhin klagte der Vermieter. Nach Amts- und Landgericht, die zugunsten des Vermieters entschieden, landete der Fall schließlich beim Bundesgerichtshof.

Auch beim BGH konnte der Mieter jedoch nichts erreichen. Das Gericht entschied ebenfalls im Sinne des Vermieters und stellte klar: Die Indexmietklausel ist wirksam und verstößt auch dann nicht gegen das Transparenzgebot, wenn kein Basisjahr angegeben ist. Zur Begründung führte das Gericht unter anderem aus, dass der zum Zeitpunkt des Zugangs der Mieterhöhung veröffentlichte Verbraucherpreisindex maßgeblich sei. Auch das Argument des Mieters, dass in der Klausel nicht ausdrücklich auf eine Wartezeit hingewiesen wurde, in der die Miete nicht
erhöht werden darf, ließ das Gericht nicht gelten. Diese Frist sei gesetzlich vorgeschrieben und werde automatisch wirksam.

Mit weiteren kreativen Ansätzen, die eine unzulässige Intransparenz der Indexklausel belegen sollten, kam der Mieter ebenfalls nicht durch. So führte er zum Beispiel ins Feld, dass nicht angegeben wurde, ob sich Bruttomiete oder Nettokaltmiete prozentual zum Verbraucherpreisindex ändern sollen, und ob Monats- oder Jahresindex gelten sollen. Beides steht nach Ansicht des Gerichts jedoch der Wirksamkeit der Klausel nicht entgegen. Bei einer Nettokaltmiete mit abzurechnenden Betriebskostenvorauszahlungen sei klar, dass sich die Indexierung nur auf
die Nettokaltmiete bezieht. Und da die Miete monatlich gezahlt wird, sei ebenso klar, dass der Monatsverbraucherpreisindex hier maßgeblich ist.

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